1. Aufgabe, Name und Sitz | |
1.1 | Die politische Sammlungsbewegung aller Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz zum Zwecke der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Grundinteressen führt den Namen Partei des Volkes in Rheinland Pfalz. |
1.2 | Die Partei des Volkes in Rheinland Pfalz versteht sich als eine Volkspartei, in der
Bürger aller sozialer Schichten und gesellschaftlicher Gruppen zusammenarbeiten. Alle
Mitglieder sind sich ihrer Verantwortung für die Mitmenschen, die Gesellschaft und
unseren Staat bewußt. Sie erstrebt eine staatliche Ordnung in Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität und erfüllt als eine eigenständige politische Kraft ihren Auftrag in Rheinland-Pfalz und für Rheinland-Pfalz. |
1.3 | Der Sitz der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz ist Frankenthal/Pfalz. |
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2. Mitgliedschaft | |
2.1 | Mitglied der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz kann jeder werden, der die Grundsätze dieser Partei anerkennt, bereit ist, ihre Ziele zu fördern und das 14. Lebensjahr vollendet hat. |
2.2 | Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, der bei dem zuständigen Ortsvorstand einzureichen ist. Besteht kein Ortsverband, ist der Antrag auf Mitgliedschaft vom Landesvorstand zu bescheiden. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. |
2.3 | Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahl mitzuwirken. |
2.4 | Das Mitglied erhält aktives und passives Wahlrecht innerhalb der Partei. |
2.5 | Mit der Aufnahme übernimmt das Mitglied folgende Pflichten:
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2.6 | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Verband zu erklären. |
2.7 | Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verbandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt oder mit seiner Beitragsleistung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. |
2.8 | ber die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses entscheidet das zuständige Schiedsgericht. |
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3. Verbände und Organe | |
3.1 | Die Partei des Volkes in Rheinland Pfalz gliedert sich in folgende
Verbände:
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3.2 | Der Ortsverband besteht aus den in einer Gemeinde wohnenden Mitgliedern. Die Einteilung der Ortsverbände trifft der Landesverband im Einvernehmen mit den Kreisverbänden. Aus organisatorischen Gründen können kleinere Ortsverbände zusammengeschlossen werden. |
3.3 | Die Kreisverbände Ein Kreisverband umfaßt in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines Landtagsstimmkreises in einer Großstadt. |
3.4 | Bezirksverbände Die Bezirksverbände umfassen jeweils das Gebiet eines Regierungsbezirks. |
3.5 | Der Landesverband Der Landesverband umfaßt das Gebiet von Rheinland-Pfalz. |
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4. Die Organe | |
4.1 | Die Organe des Ortsverbandes sind die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. |
4.1.1 | Zur Bildung eines Ortsverbandes sind mindestens sieben Mitglieder notwendig. Für die Neugründung eines Ortsverbandes ist die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes notwendig. Soweit der Ort einem Kreisverband nicht zuordenbar ist, entscheidet der Parteiausschuß. |
4.1.2 | Die Ortshauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Ortsverbandes. |
4.1.3 | Die Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirkshauptversammlung und
der Bezirksvorstand. Die Bezirkshauptversammlung hat grundsätzlich die gleichen Aufgaben auf Bezirksebene wie die Kreishauptversammlung auf Kreisebene; analoges gilt für den Bezirksvorstand, der auf Bezirksebene die Aufgaben wahrzunehmen hat, die auf Kreisebene der Kreisvorstand wahrnimmt. |
4.1.4 | Zu den Aufgaben der Ortshauptversammlung gehören:
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4.1.5 | Der Ortsvorstand besteht aus dem Ortsvorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenführer. |
4.1.6 | Aufgaben des Ortsvorstandes
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4.2 | Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreishauptversammlung und der
Kreisvorstand. Die Kreishauptversammlung hat grundsätzlich die gleichen Aufgaben auf Kreisebene, wie die Ortshauptversammlung auf örtlicher Ebene, analoges gilt für den Kreisvorstand, der auf der Kreisebene die Aufgaben wahrzunehmen hat, die auf der Ortsebene der Ortsvorstand wahrnimmt. |
4.3 | Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesparteiausschuß, der Landesverband. |
4.3.1 | Der Landesparteitag besteht aus Mitgliedern des Landesvorstandes, den Vertretern der Bezirksverbände, den Vertretern der Kreisverbände, den Mandatsträger der Partei. |
4.3.2 | Der Landesparteitag hat die Grundlinien der Politik der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz festzulegen und über das Parteiprogramm zu beschließen. Entsprechend § 23 Abs. 2 des Parteiengesetzes nimmt er den finanziellen Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes. Er wählt den Landesvorstand sowie einen Revisor und zwei Kassenprüfer. |
4.3.3 | Der Parteiausschuß setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, den Vertretern der Bezirksverbände und den Mandatsträgern der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz. |
4.3.4 | Der Parteiausschuß behandelt grundsätzliche politische Probleme, beschließt über Aktionsprogramme und wählt die Mitglieder des Parteischiedsgerichtes und deren Stellvertreter. Er beschließt außerdem über die regionale Einteilung des Kreisverbände sowie über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. |
4.3.5 | Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, zwei
stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesschatzmeister, dem Landeschriftführer und
bis zu sieben weiteren Mitgliedern, wobei jedes Mitglied einschließlich der beiden
stellvertretenden Landesvorsitzenden und des Landesschriftführers gleichermaßen
stimmberechtigt ist. Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehört die Darstellung der Partei in der Öffentlichkeit, die Behandlung dringender politischer Probleme und die Durchführung notwendiger organisatorischer Maßnahmen sowie die Berufung eines Generalsekretärs und des Landesgeschäftsführers, die Zusammenarbeit mit befreundeten Parteien sowie die Berufung der dazu bestimmten Parteivertreter, die Berufung einer Finanzkommission, der der Landesschatzmeister angehört sowie die Aufsicht bei der Durchführung parteiinterner Wahlen. |
4.3.6 | Der Landesvorstand kann Arbeitskreise und Fachausschüsse einsetzen, sowie dies als erforderlich erachtet werden sollte. |
4.3.7 | Das Präsidium der Partei besteht aus dem Landesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesschatzmeiser, dem Landesschriftführer sowie dem Generalsekretär. Es hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Partei zu erledigen und alle mit der Finanzierung bzw. der wirtschaftlichen Bestätigung der Partei zusammenhängenden Fragen zu behandeln. Außerdem beschließt das Präsidium über die Ausübung eines Einspruchrechtes bei Verstößen gegen die Wahlgesetze und erläßt eine Gehalts- und Dienstordnung für hauptberufliche Mitarbeiter. |
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5. Aufstellung von Bewerbern für Öffentliche Wahlen | |
5.1 | Die Partei beteiligt sich an Landtags-, Bezirkstags- und Kommunalwahlen. |
5.2 | Bei Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen kann die Partei mit anderen gleichartigen Parteien zusammenarbeiten. |
5.3 | Die Kreishauptversammlung wählt die Bewerber für den Stimmkreis. Dabei stehen den beteiligten Kreisverbänden soviele Kandidaten zu, als sich aus dem vom Hundert-Verhältnis entsprechend der Bevölkerungszahl für das Gebiet ermitteln. |
5.4 | Die Wahl der Bewerber zur Gemeinderats- bzw. zur Bürgermeisterwahl erfolgt durch die Ortshauptversammlung. Die gemeinsame Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden der beteiligten Ortsverbände gemeinsam eingeladen. Leiter der Versammlung ist der Vorsitzende des mitgliedstärksten Ortsverbandes. |
5.5 | In kreisfreien Städten wählt die Kreishauptversammlung die Bewerber für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahl. |
5.6 | In den Landkreisen wählt die Kreishauptversammlung die Bewerber für den Landrat. |
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6. Wahlverfahren | |
6.1 | Alle Organe der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. |
6.2 | Das Stimmrecht kann in allen Organen persönlich oder durch Stellvertretung ausgeübt werden. |
6.3 | Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Beschlußfähigkeit bei Ortsversammlungen, Bezirkshauptversammlung, Kreishauptversammlungen und Landesparteitagen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. |
6.4 | Bei Mißtrauensanträgen und bei Beschlüssen über die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sind die Betroffenen selbst nicht stimmberechtigt. |
6.5 | Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. |
6.6 | Wahlen sind einzeln und geheim, mittels Stimmzettel durchzuführen. |
6.7 | Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird beim ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach erfolgter Stichwahl entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird. Sofern nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. |
6.8 | ber die Verhandlungen jedes Organs ist ein Protokoll aufzunehmen, welches alle erheblichen Angaben enthalten muß, um eine berprüfung der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse gemäß der Satzung zu ermöglichen. Es ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen. |
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7. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung | |
7.1 | Der Landesparteiausschuß sowie der Landesvorstand werden vom
Landesvorsitzenden einberufen, der Bezirksverband und die Bezirkshauptversammlung werden
vom Bezirksvorsitzenden einberufen, der Kreisverband und die Kreishauptversammlung vom
Kreisvorsitzenden, der Ortsverband und die Ortsversammlung vom Ortsvorsitzenden, die
jeweils auch die Mitgliederversammlung leiten. Alle Mitglieder sind unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuladen. Termine und vorläufige Tagesordnung des Parteitags sind mit einer Frist von mindestens 6 Wochen den Kreisverbänden anzukündigen. |
7.2 | Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben wird. |
7.3 | In dringenden Fällen können auch verkürzte Ladungsfristen gelten. In Sitzungen, die mit verkürzter Frist einberufen worden sind, kann nur über die Dringlichkeitsfälle entschieden werden. |
7.4 | Sämtliche Organe sind mindestens jährlich einmal einzuberufen. |
7.5 | Ein außerordentlicher Parteitag ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisparteitage mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen. |
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8. Das Parteischiedsgericht | |
8.1 | Das Parteischiedsgericht ist besetzt mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer oder der Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt nachweisen. |
8.2 | Mitglied des Parteischiedsgerichts darf nur sein, wer Mitglied der Partei ist. Die Mitglieder des Parteischiedsgerichts dürfen in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. |
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9. Finanzstatut | |
Das Finanzstatut gilt als Bestandteil der Satzung. Es regelt
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10. Geschäftsjahr | |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr | |
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11. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und Auflösung | |
Die Partei des Volkes in Rheinland Pfalz wird durch den Landesvorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Partei kann mit � Mehrheit der anwesenden Mitglieder entweder die Auflösung der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei beschließen. |
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12. Inkrafttreten | |
Die Satzung tritt am 09.09.1999 in Kraft. | |
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Finanzstatut | |
1. | Die zur Erfüllung der Aufgaben der Partei des Volkes in Rheinland Pfalz erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Sammlungen und Spenden aufgebracht. |
2. | Der Mitgliedsbeitrag soll pro Monat bei einem Nettoeinkommen nach Selbsteinschätzung
betragen:
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3. | Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wird vom Parteiausschuß beschlossen. Sie werden vorläufig vom Parteiausschuß, bei Bildung von Orts- oder Kreisverbänden von diesen eingehoben. |
4. | Die Orts- und Kreisverbände sowie der Landesverband sind zum Empfang von Spenden berechtigt. Sie können bei den Mitgliedern auch Umlagen erheben und Sammlungen nach den Bestimmungen des Sammlungsgesetzes durchführen. |
5. | Die Orts- und Kreisverbände sowie der Landesverband der Partei sind zum ordentlichen Nachweis der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögensstandes verpflichtet. Sie haben zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen sowie bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen finanziellen Rechenschaftsbericht nach § 23 Parteiengesetz über das vergangene Kalenderjahr zu fertigen. |
6. | Die Vorsitzenden haben die Pflicht, die Geschäfts- und Kassenführung
der nachgeordneten Verbände prüfen zu lassen. Dem mit der Prüfung Beauftragten sind
alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Die Schatzmeister haben vor allem für die rechtzeitige Aufstellung und die Einhaltung der Haushaltsvorschläge, die sparsame Verwaltung der Mittel um die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte, die Kassierer vor allem für die ordnungsgemäße Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Erstellung der finanziellen Rechenschaftsberichte zu sorgen. Der Revisor prüft mindestens einmal jährlich die Buchhaltung des Landesverbandes. Er erstellt den Abschluß und einen Prüfungsbericht. Der Revisor darf nicht dem Landesvorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung ihres Verbandes. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des zu prüfenden Verbandes sein. Die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Parteiengesetzes sind zu beachten. |
7. | Werden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Parteiengesetzes verletzt und entsteht dadurch der Partei ein finanzieller Schaden, so haftet der Verband im Innenverhältnis gegenüber dem Landesverband. |